{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_9", "Checksum": "ee90efa5391f4c06292d2c087a7e0ffa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:50", "Checksum": "4669736a3bfcf951749ed785822c9032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n52\nSoweit die Beklagte dem Kläger schliesslich Rechtsmissbrauch\nvor- wirft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser bloss auf den\ngesetzlich sta- tuierten Kündigungsschutz beruft und in einem\nderartigen Fall besondere Umstände vorliegen müssten, welche die\nBerufung auf eine zwingend einge- räumte Rechtsposition als\nrechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Derar- tige Umstände sind\nindessen vorliegend nicht zu erkennen, hat sich doch der Kläger nie\nwidersprüchlich verhalten, sondern die Nichtigkeit der Kündi- gung\nunverzüglich geltend gemacht, sobald er davon erfuhr. Ihm nun - wie die\nVorinstanz und die Beklagte - anzulasten, dass dies erst zwei Monate\nnach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, und\nihm vorzuhalten, die Kündigungsschutzbestimmungen gekannt oder\nsich hier- über zumindest rechtzeitig informiert haben zu müssen, geht\nnicht an, würde man doch damit vom Arbeitnehmer verlangen, in einer -\njedenfalls für ihn - nicht alltäglichen arbeitsrechtlichen Frage Bescheid\nzu wissen, von der in derartigen Fragen um ein Vielfaches erfahreneren\nArbeitgeberin - offen- sichtlich kannte die Beklagte die gesetzlich\nstatuierte Sperrfrist von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ja auch nicht-jedoch\nnicht. Vielmehr erscheint bei einer auf- tretenden Unkenntnis beider\nTeile um die Kündigungsschutzbestimmungen eine Risikoverlagerung\nauf den Arbeitgeber als gerechtfertigt, ist diesem doch diesbezüglich\neine erweiterte Kenntnis zu attestieren und hat dieser auch\nweitergehende Mittel und Möglichkeiten, seine Unkenntnis zu beseitigen oder aber daraus folgende Konsequenzen zu verkraften (vgl.\nMüller,\na.a.O., S. 47).\n3. Aus dem Gesagten folgt, dass das Arbeitsverhältnis des\nKlägers mit der Beklagten über den 31. Januar 1993 hinaus fortdauerte.\nDamit blieben die bisherigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten der\nParteien unverändert bestehen, der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit\ni m Dienste der Arbeitgeberin und diese zur Entrichtung des Lohnes.\nKommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach und liegen\nkeine aner- kannten Verhinderungsgründe vor, so gerät er wegen\nNichterfüllung des Ver- trages in Verzug. Der Arbeitgeber kann in diesem\nFall für die Dauer der feh- lenden Arbeitsleistung den Lohn verweigern.\nEbenso gelten die Regeln über den Annahmeverzug des Arbeitgebers.\nKann die Arbeit infolge des Ver- schuldens des Arbeitgebers nicht\ngeleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er\nzur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur\nNach- leistung verpflichtet ist. Arbeitgeberverzug liegt dabei grundsätzlich\n53\nerst vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE\n115 V 444). Mit Schreiben vom 2. April 1993 erfolgte ein konkretes und\nunmissver- ständliches Arbeitsangebot des Klägers an die Adresse der\nBeklagten. Nach- dem der Kläger des weitern seinen Lohnanspruch erst ab\ndiesem Zeitpunkt geltend macht, braucht auf weitere sich in diesem\nZusammenhang stellende\n\n54\nFragen (etwa bezüglich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in dieser\nHin- sicht) gar nicht erst eingegangen zu werden. Ab jenem Zeitpunkt\ngeriet die Beklagte jedenfalls in Verzug und war zur Lohnfortzahlung\nverpflichtet, und zwar auch über den 7. Juni 1993 - auf diesen Zeitpunkt\nfand der Kläger eine neue, indes schlechter bezahlte Arbeitsstelle -\nhinaus, kam er doch damit bloss seiner Schadenminderungspflicht nach\nund war darüber hinaus auch schon aus wirtschaftlichen Gründen zu\neiner anderweitigen Beschäftigung genötigt. Ob schliesslich das\nArbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens und der Interessenlage der\nParteien im gegenseitigen Einvernehmen auf Ende August 1993\naufgelöst worden ist, kann offen bleiben, nachdem der Kläger sich\njedenfalls auf diesen Zeitpunkt behaften lässt und seine Lohnansprüche\nnur bis zu diesem Datum geltend macht.\nZF 87/94 Urteil vom 16. Januar 1995\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung hat das Bundesgericht mit\nUrteil vom 13. Oktober 1995 abgewiesen.)\n\n10 - Einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR). Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient.\n- Das Vertragsverhältnis als Ganzes mit Einschluss der\nErstellung von Prothesen richtet sich nach Auftragsrecht (Erw. 2).\n- Führt der Beauftragte den Auftrag nur unvollständig\naus oder handelt er unsorgfältig, so führt dies nicht\nohne weiteres zum gänzlichen Verlust seines Vergütungsanspruchs, sondern es ist dieser aufgrund\ndes Äquivalenzprinzips und des Bereicherungsverbots\nnach dem Wert der brauchbaren Leistung zu mindern.\nBei einem ersatzfähigen Schaden kann der Ausgleich\ngrundsätzlich so erfolgen, dass der Beauftragte zum Ersatz des Schadens verpflichtet und der Ersatzanspruch\nmit seinem (diesfalls nicht zu mindernden) Vergütungsanspruch verrechnet wird (Erw. 2 ff.).\n- Genugtuung bei Verletzung zahnärztlicher Sorgfaltspflichten (Art. 47 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR).\nVoraussetzungen und Höhe (Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1000.- wegen Erstellung einer völlig unbrauchbaren Zahnprothese) (Erw. 5).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 110 II 375 ff. zu Recht\n\n55\nfestgestellt hat, richtet sich das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis\n\n56\n"}