{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_9", "Checksum": "ee90efa5391f4c06292d2c087a7e0ffa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:50", "Checksum": "4669736a3bfcf951749ed785822c9032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n50\nZum Abschluss eines derartigen Aufhebungsvertrages bedarf es demnach\nübereinstimmender Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, ein Arbeitsverhältnis sofort oder jedenfalls auf einen früheren als im Vertrag\nverein- barten oder durch Kündigung herbeiführbaren Termin zu beenden,\nwobei die Willensäusserungen auch hier nach dem Vertrauensprinzip\nauszulegen sind. An die Deutlichkeit der Erklärung bei Aufhebung des\nArbeitsverhältnisses müssen dabei strenge Anforderungen gestellt werden,\nkann doch nicht vor- ausgesetzt werden, dass ein Arbeitnehmer ohne\nweiteres auf den ihm zuste- henden Kündigungsschutz verzichten will.\nVielmehr widerspricht es jeder Er- fahrungsregel, dass ein vernünftig\ndenkender Mensch ohne Gegenleistung ein Rechtsgeschäft eingeht, das für\nihn mit nachteiligen Folgen - etwa im Zusam- menhang mit der\nArbeitslosenentschädigung - verbunden ist (Müller, a.a.O.,\nS. 41 ff.). Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob die von der Beklagten\naus- gesprochene nichtige Kündigung einer Konversion in einen\nAufhebungsan- trag zugänglich ist, fehlt es doch jedenfalls an der weiter\nnotwendigen Zustim- mung des Klägers als Kündigungsempfänger. Denn\nnur wenn dessen Verhal- ten eindeutig darauf hinweisen würde, dass er -\nbei Kenntnis um die Nichtig- keit der Kündigung - auch gewillt war, einen\nentsprechenden Vertrag abzuschliessen, wäre ein Aufhebungsvertrag gültig\nvereinbart (vgl. Müller, a.a.O., S. 87 ff.). Wie nun das Beweisverfahren\ngezeigt hat, nahm der Kläger die durch die Beklagte ausgesprochene\nKündigung einfach hin, ohne einen wei- tergehenden Geschäftswillen zum\nAusdruck zu bringen, und blieb in der Folge der Arbeit fern. Blosses\nSchweigen auf eine Kündigung und deren wider- spruchslose Hinnahme\nstellt indes keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft\nAufhebungsvertrag dar, und auch blosses Nichterscheinen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich nicht als stillschweigende Erklärung (Angebot\noder Annahme eines Aufhebungsvertrages) über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden (Müller, a.a.O., S. 54).\nIm übrigen und vor allem aber hatte der Kläger keine Kenntnis von der\nSperrfrist und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der\nausgesprochenen Kündi- gung, so dass ein entsprechender Geschäftswille\ngar nicht erst gebildet werden konnte. An dieser Unkenntnis zu zweifeln,\nbesteht mit Blick auf die deutliche, inhaltlich geschlossene und\nglaubwürdige Aussage des Zeugen M. - dem Dienstkollegen, welcher den\nKläger im WK 1993 auf den Kündigungsschutz und die Ungültigkeit der\nKündigung aufmerksam machte - entgegen der Auf- fassung der Beklagten\nkein Anlass. Sobald der Kläger indes um die Nichtigkeit der\nausgesprochenen Kündigung wusste, wies er die Beklagte unmissverständlich darauf hin und bot dieser gleichzeitig seine Arbeitskraft wieder\nan. Unter diesen Umständen kann aber aus dem Verhalten des Klägers\n51\nschlecht- hin nicht auf einen Verzicht seines Kündigungsschutzes und die\nAbsicht zu ei- ner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses\ngeschlossen wer- den. Ein Aufhebungsvertrag ist demnach nicht zustande\ngekommen.\n\n"}