{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e9fbfb2809260f7e3fe2c02e4aed760a3ae8b08b889ae5c851ce9838d9fe8f0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_9", "Checksum": "ee90efa5391f4c06292d2c087a7e0ffa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:50", "Checksum": "4669736a3bfcf951749ed785822c9032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Arbeitsvertrag; Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR). Die\n9 - aus Unkenntnis erst rund zwei Monate nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Berufung auf die Sperrfrist kann mangels eines dahingehenden Geschäftswillens nicht als stillschweigende einvernehmliche Vertragsauflösung gedeutet werden und ist\nauch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsverhältnis\ndauert daher fort und der Arbeitgeber ist zur Entrichtung\ndes Lohnes verpflichtet; dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt,\nab welchem der Arbeitnehmer seine Arbeit angeboten\nhat, und unter Abzug dessen, was der Arbeitnehmer\ndurch anderweitige Arbeit verdient hat.\n\nErwägungen:\n1. Unbestritten ist, dass die von der Beklagten am 29. Oktober\n1992 ausgesprochene Kündigung während der in Art. 336 c Abs. 1 lit. a\nOR fest- gesetzten Sperrfrist erfolgte und damit nichtig ist (Art. 336 c\nAbs. 2 OR). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien blieb damit\ngrundsätzlich bestehen, hätte es doch einer neuen Kündigung - eine\nsolche erfolgte nicht - bedurft, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf\nder Sperrfrist hätte gelöst werden wollen. Eine Umdeutung der\nnichtigen Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin\nwürde dem Sinn der Sperrfrist zuwiderlaufen (vgl. Rehbinder, Berner\nKommentar zum OR, Bern 1992, N. 6 zu Art. 336 c OR). Indes kann nun\npraxisgemäss trotz zwingender Kündigungsvorschriften ein\nAufhebungsvertrag nach Art. 115 OR zulässig sein, finden doch auf\neinver- nehmliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses die Regeln\nüber den Kün- digungsschutz - durch die nicht ein bestimmtes Endziel\nverpönt wird, son- dern die Art und Weise der Beendigung - keine\nAnwendung, und wird der Aufhebungsvertrag grundsätzlich auch nicht\nvom Verzichtsverbot des Art. 341 Abs. 1 OR erfasst (vgl. BGE 115 V\n443; Rehbinder, a.a.O., N. 1 zu Art. 336 c OR und N. 3 zu Art. 341 OR;\nMüller, Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern\n1991, S. 14 f.). Eben einen derartigen Aufhe- bungsvertrag nahm nun\nmit der Beklagten die Vorinstanz an, ging sie doch aufgrund der\nTatsache, dass der Arbeitnehmer erst rund zwei Monate nach der\nfaktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Kündigungsschutz\ngeltend machte, davon aus, dieser habe auf die Fortführung des\nArbeitsver- hältnisses stillschweigend verzichtet, und wies deshalb die\nKlage ab. Zu prü- fen ist somit, ob diese Betrachtungsweise der\nVorinstanz und der Beklagten einer näheren Überprüfung stand hält.\n2. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses\n49\nbesteht darin, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, das\nzwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in gegenseitigem\nEinvernehmen aufzulösen.\n\n"}