H. gehört zur Kategorie der Diskjockeys mit eigener Tonträgersammlung. Als solcher ist er nicht ver- pflichtet, seine weitgehend selbständige Tätigkeit zu Gunsten der Tätigkeit eines blossen «Plattenauflegers» aufzugeben, damit seine Tonträgersamm- lung gepfändet werden kann. Seine Tonträgersammlung ist damit als not- wendiges Berufswerkzeug zu qualifizieren und folglich auch aus diesem Grunde nach Art. 92 Ziff. 3 Variante 1 SchKG unpfändbar und damit nach Art. 896 Abs. 2 ZGB nicht retinierbar. ZF 63/94 Urteil vom 24. Januar 1995 48