, Bern 1993, § 23 N. 24). aa) H. macht in seiner Prozesseingabe vom 8. Februar 1993 geltend, er sei für die Ausübung seines Berufes als Diskjockey auf die ihm gehörende Tonträgersammlung angewiesen (S. 3 f.). Der Zeuge S. - der unter anderem Diskjockeys vermittelt - schätzt, dass in der Schweiz ungefähr 60 % der Disk- jockeys eigene Platten mitbringen würden. Repräsentativer und genauer sind diesbezüglich die Angaben des Gutachters (klägerische Frage 5): «Eine kurze Umfrage bei Agenturen und Discotheken ergab, dass ein guter Disc-Jockey eigene Platten haben muss. Grössere Discotheken ha- ben keine Platten.