Zu letzterer gehört unter anderem die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, welche Berufswerkzeuge dann für unpfändbar erklärt, wenn diese entweder für die Berufsausübung notwendig sind (Variante 1) oder wenn der Erlös nach Abzug der Kosten mutmasslich so gering ist, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt (Variante 2); letzteres trifft dann zu, wenn der zu erwartende Reinerlös im Verhältnis zum persönlichen Ge- brauchswert für den Schuldner äusserst gering ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 23 N. 24).