Ob die vorerwähnten Ausführungen der Vorinstanz zutreffend sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn das von B. geltend ge- machte Retentionsrecht scheitert in jedem Fall an der fehlenden Verwertbar- keit der retinierten Tonträger. Gemäss Art. 896 Abs. 2 ZGB ist die Retention unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Verwertung die öffentliche Ordnung entgegensteht. Zu letzterer gehört unter anderem die Vorschrift von Art.