wenn aber infolge fehlender Behauptung davon auszuge- hen sei, dass er weder selbständiger noch unselbständiger Besitzer der Ton- trägersammlung sei, so stehe ihm auch kein Retentionsrecht zu. In einer Eventualbegründung wird sodann ausgeführt, das Retentionsrecht bestünde selbst bei einer entsprechenden Behauptung nicht, da B. betreffend die Tonträgersammlung allenfalls als Besitzdiener, nicht aber als Besitzer zu qualifi- zieren sei. c) Ob die vorerwähnten Ausführungen der Vorinstanz zutreffend sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.