Aus der Expertise vom 29. April 1994 und aus Art. 339 Abs. 1 OR ergibt sich ohne weiteres, dass B. für zuviel bezahlte Vorschüsse eine fällige Forderung von Fr. 17 393.65 zusteht. Unbestritten ist ferner, dass H. Eigentü- mer der fraglichen Tonträgersammlung ist. 46 b) Die Vorinstanz hat den Bestand eines Retentionsrechts aus zwei Gründen verneint. Einmal habe B. nicht behauptet, er sei Besitzer der Ton- trägersammlung; wenn aber infolge fehlender Behauptung davon auszuge- hen sei, dass er weder selbständiger noch unselbständiger Besitzer der Ton- trägersammlung sei, so stehe ihm auch kein Retentionsrecht zu.