{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976abc04bb9b730df643c9c64759518d057fe6e769096960854b247248ad9b845c7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976abc04bb9b730df643c9c64759518d057fe6e769096960854b247248ad9b845c7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_8", "Checksum": "af3e29015d3c3ca98228a11ffb4dbb75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:09", "Checksum": "b971cb8dac97a028ed30ec60fc28e1de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 47\ndoch nicht der Betrag, den H. für die retinierte Tonträgersammlung\ntatsäch- lich aufgewendet hat, sondern der Wert, den diese Sammlung im\nZeitpunkt der Retention tatsächlich besessen hat. Es ist nun\ngerichtsnotorisch, dass CD's in den letzten Jahren für rund Fr. 25.- bis Fr.\n35.- und Singles für rund die Hälfte erhältlich waren; die gesamte\nSammlung hat somit einen Neuwert von rund Fr. 11 000.-. Ob eine\nvernünftige Verwertung dieser Tonträger- sammlung überhaupt möglich\nist, erscheint höchst fragwürdig; jedenfalls kann bei einem Verkauf der\nganzen Sammlung nicht mehr als ein Drittel bis die Hälfte des Neuwertes\ngelöst werden, so dass im besten Fall mit einem Ge- samterlös von Fr.\n3500.- bis Fr. 5500.- gerechnet werden kann. Der zu erwar- tende\nReinerlös steht damit in keinem Verhältnis zum Wert, den die Samm- lung\nfür den Schuldner besitzt, zumal dieser nach den Angaben des Gutach- ters\nmit der Tonträgersammlung monatlich rund Fr. 1000.- mehr verdienen\nkönnte. Die umstrittene Tonträgersammlung erweist sich mithin in\nAnwen- dung von Art. 92 Ziff. 3 Variante 2 als unpfändbar und damit\nnach Art. 896 Abs. 2 ZGB als nicht retinierbar.\ncc) Aus den Ausführungen des Gutachters folgt, dass sich zwei\nKate- gorien von Diskjockeys unterscheiden lassen, nämlich Diskjockeys\nmit einer eigenen Tonträgersammlung und «Plattenaufleger» ohne\neigene Sammlung. Die Diskjockeys mit eigener Tonträgersammlung\nkönnen - anders als die blossen «Plattenaufleger» - durch die Wahl\nihrer Tonträger und der damit verbundenen Programmgestaltung einen\neigenen Stil entwickeln und sich so einen bestimmten Ruf schaffen; sie\nsind im Kernbereich ihrer Arbeit mithin keinem Weisungsrecht ihres\nArbeitgebers unterworfen, sondern können frei entscheiden. Die zwei\nKategorien von Diskjockeys unterscheiden sich somit nicht nur\nbetreffend untergeordneter Anstellungsmodalitäten, sondern es besteht\nein eigentlicher qualitativer Unterschied. H. gehört zur Kategorie der\nDiskjockeys mit eigener Tonträgersammlung. Als solcher ist er nicht\nver- pflichtet, seine weitgehend selbständige Tätigkeit zu Gunsten der\nTätigkeit eines blossen «Plattenauflegers» aufzugeben, damit seine\nTonträgersamm- lung gepfändet werden kann. Seine\nTonträgersammlung ist damit als not- wendiges Berufswerkzeug zu\nqualifizieren und folglich auch aus diesem Grunde nach Art. 92 Ziff. 3\nVariante 1 SchKG unpfändbar und damit nach Art. 896 Abs. 2 ZGB\nnicht retinierbar.\nZF 63/94 Urteil vom 24. Januar 1995\n48\n"}