{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976abc04bb9b730df643c9c64759518d057fe6e769096960854b247248ad9b845c7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976abc04bb9b730df643c9c64759518d057fe6e769096960854b247248ad9b845c7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_8", "Checksum": "af3e29015d3c3ca98228a11ffb4dbb75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:09", "Checksum": "b971cb8dac97a028ed30ec60fc28e1de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die\nFrage, ob B. an der Tonträgersammlung seines ehemaligen Angestellten H.\nnach Art. 895 ff. ZGB ein Retentionsrecht zusteht oder nicht.\nVoraussetzung eines solchen Rechts ist, dass die Forderung fällig oder der\nSchuldner zahlungsun- fähig ist, dass es sich um eine verwertbare\nbewegliche Sache handelt, dass sich diese Sache mit Willen des Schuldners\nim Besitz des Gläubigers befindet sowie dass zwischen der Sache und der\nForderung ein Zusammenhang besteht.\na) Aus der Expertise vom 29. April 1994 und aus Art. 339 Abs. 1\nOR ergibt sich ohne weiteres, dass B. für zuviel bezahlte Vorschüsse eine\nfällige Forderung von Fr. 17 393.65 zusteht. Unbestritten ist ferner, dass H.\nEigentü- mer der fraglichen Tonträgersammlung ist.\n46\nb) Die Vorinstanz hat den Bestand eines Retentionsrechts aus\nzwei Gründen verneint. Einmal habe B. nicht behauptet, er sei Besitzer\nder Ton- trägersammlung; wenn aber infolge fehlender Behauptung\ndavon auszuge- hen sei, dass er weder selbständiger noch\nunselbständiger Besitzer der Ton- trägersammlung sei, so stehe ihm\nauch kein Retentionsrecht zu. In einer Eventualbegründung wird\nsodann ausgeführt, das Retentionsrecht bestünde selbst bei einer\nentsprechenden Behauptung nicht, da B. betreffend die Tonträgersammlung allenfalls als Besitzdiener, nicht aber als Besitzer zu\nqualifi- zieren sei.\nc) Ob die vorerwähnten Ausführungen der Vorinstanz zutreffend\nsind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn das von B.\ngeltend ge- machte Retentionsrecht scheitert in jedem Fall an der\nfehlenden Verwertbar- keit der retinierten Tonträger. Gemäss Art. 896\nAbs. 2 ZGB ist die Retention unter anderem dann ausgeschlossen, wenn\nder Verwertung die öffentliche Ordnung entgegensteht. Zu letzterer gehört\nunter anderem die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, welche\nBerufswerkzeuge dann für unpfändbar erklärt, wenn diese entweder für\ndie Berufsausübung notwendig sind (Variante 1) oder wenn der Erlös nach\nAbzug der Kosten mutmasslich so gering ist, dass sich eine Wegnahme\nnicht rechtfertigt (Variante 2); letzteres trifft dann zu, wenn der zu\nerwartende Reinerlös im Verhältnis zum persönlichen Ge- brauchswert für\nden Schuldner äusserst gering ist (Amonn, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 23 N. 24).\naa) H. macht in seiner Prozesseingabe vom 8. Februar 1993 geltend,\ner sei für die Ausübung seines Berufes als Diskjockey auf die ihm\ngehörende Tonträgersammlung angewiesen (S. 3 f.). Der Zeuge S. - der\nunter anderem Diskjockeys vermittelt - schätzt, dass in der Schweiz\nungefähr 60 % der Disk- jockeys eigene Platten mitbringen würden.\nRepräsentativer und genauer sind diesbezüglich die Angaben des\nGutachters (klägerische Frage 5):\n«Eine kurze Umfrage bei Agenturen und Discotheken ergab, dass\nein guter Disc-Jockey eigene Platten haben muss. Grössere Discotheken\nha- ben keine Platten. Mit den eigenen Platten und CDs kreiert der Disc-\nJockey ein eigenes Programm, ohne wird er nur als Plattenaufleger\nbezeichnet. Die Löhne von Disc-Jockeys variieren sehr stark zwischen\nFr. 3000.- bis Fr. 5500.- pro Monat. Ein Disc-Jockey ohne eigenes\nMaterial wird sicher an der unteren Grenze der Lohnskala liegen. Er\nmuss schätzungsweise mit ei- nem Verlust von Fr. 1000.- pro Monat\nrechnen müssen. Zudem hat er es schwer, eine gute Arbeitsstelle zu\nfinden.»\nbb) Die Vorinstanz hat festgehalten, H.'s Tonträgersammlung (231\nCDs und 270 Singles) sei rund Fr. 20 000.- wert. Auch H. behauptet in\nseiner Prozesseingabe, er habe für Tonträger ungefähr den erwähnten\nBetrag auf- gewendet, wobei aus seinen Angaben allerdings nicht klar\nhervorgeht, ob B. sämtliche seiner Tonträger retiniert hat oder nicht.\nVorliegend interessiert je-\n\n"}