Erwägungen: 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob B. an der Tonträgersammlung seines ehemaligen Angestellten H. nach Art. 895 ff. ZGB ein Retentionsrecht zusteht oder nicht. Voraussetzung eines solchen Rechts ist, dass die Forderung fällig oder der Schuldner zahlungsun- fähig ist, dass es sich um eine verwertbare bewegliche Sache handelt, dass sich diese Sache mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befindet sowie dass zwischen der Sache und der Forderung ein Zusammenhang besteht.