Die Schlüssel der Wohnung wurden ihr erst Mitte Mai 1995 ausgehändigt. Die Ausübung des Wohnrechts wurde mithin durch die Beklagte als Eigentümerin des belasteten Grundstückes in Verletzung von Art. 737 Abs. 3 ZGB ver- unmöglicht, weshalb das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich zu qua- lifizieren ist. Zudem erfolgten die Vorkehrungen der Beklagten im Wissen um die Belastung ihrer Liegenschaft mit einem suspensivbedingten Wohn- recht zugunsten der Klägerin und zum Zwecke, die Nutzung der Wohnräum- lichkeiten durch die Klägerin zu vereiteln. Der geschuldete Schadensbetrag ist ab 1. Oktober 1995 (mittlerer Verfall) zu verzinsen.