Die Klägerin konnte ihr Wohnrecht, wie ausgeführt, erst Mitte Mai 1995 antreten. Die Gründe hiefür liegen darin, dass die von der Klägerin gewählte 3 1 /2-Zimmer-Wohnung anderwei- tig vermietet war und der entsprechende Mietvertrag bei Ausübung des Wohnrechts gar noch eine verlängerte Minimalkündigungsfrist von sechs Monaten vorsah. So konnte der Mietvertrag erst auf Ende März 1995 aufge- löst werden. Aber auch nach Auszug der damaligen Mieterin aus der Woh- nung verwehrte die Beklagte der Klägerin den Zugang zu derselben. Die Schlüssel der Wohnung wurden ihr erst Mitte Mai 1995 ausgehändigt.