45 besteht, dass die Klägerin für diese beiden Monate anderweitig insgesamt Fr. 1700.- an Wohnungsmiete aufzuwenden hatte oder dass ihr der Wert der Dienstbarkeit entging, da der Anspruch im Umfange von Fr. 1500.- ohne weiteres begründet ist. Auch sind vorliegend die weiteren von Art. 41 OR verlangten Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der mit einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Klägerin konnte ihr Wohnrecht, wie ausgeführt, erst Mitte Mai 1995 antreten.