Die Klägerin andererseits hatte monatlich Fr. 850.- an Mietzinsen zu bezahlen. Für die Zeit des bestehenden Miet- verhältnisses verlangt die Klägerin 1000 Franken pro Monat als entgangene Nutzung der Wohnung, was von Mitte Februar 1994 bis Ende März 1995 Fr. 13 500.- ergibt. Ob nun der geltend gemachte Betrag dem Surrogat der ei- gentlich geschuldeten Leistung, mithin dem Wert des Wohnrechts, dem ent- gangenen Sachgenuss oder der Bereicherung der Beklagten entspricht, kann letztlich offengelassen werden, da der Betrag von insgesamt Fr. 13 500.- für den Zeitraum der entgangenen Nutzung in jedem Fall begründet ist.