Unter den Parteien sind nun für den von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Sachgenuss Fr. 15 000.- strittig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Klägerin durchaus ein Schaden entstanden. Diese konnte ihr Recht eine geraume Zeit nicht aus- üben und war darüber hinaus gezwungen, anderweitig eine Wohnung zu mie- ten und zu bezahlen. Die Beklagte einerseits nahm aus der Vermietung der Wohnung monatlich Fr. 1000.- ein. Die Klägerin andererseits hatte monatlich Fr. 850.- an Mietzinsen zu bezahlen.