Mit Eintritt der Suspensivbedingung - dem Ableben von A. entstand das Wohnrecht und es wurde ausübbar. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Klä- gerin befugt gewesen, in der Liegenschaft der Beklagten Wohnung zu nehmen und es hätte ihr die Wohnung unbeschwert zur Verfügung stehen müs- sen. Unwesentlich ist, dass die Klägerin von ihrem mit dem Dienstbarkeits- vertrag eingeräumten Wahlrecht erst mit Schreiben vom 9. März 1994 Ge- brauch machte. Die Klägerin konnte, was unbestritten ist, die gewählte Wohnung erst Mitte Mai 1995 beziehen. Unter den Parteien sind nun für den von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Sachgenuss Fr. 15 000.- strittig.