In diesem Zeitraum, nämlich zwischen Mitte Februar 1994 und Ende Mai 1995, konnte die Klägerin das ihr zustehende Wohnrecht nicht nutzen und musste sie für ihre anderweitig ge- mietete Wohnung einen Mietzins von 850 Franken pro Monat bezahlen. Vorliegend wurde eine suspensiv-bedingte Personaldienstbarkeit errichtet. Mit Eintritt der Suspensivbedingung - dem Ableben von A. entstand das Wohnrecht und es wurde ausübbar.