Mit Brief vom 9. März 1994 beanspruchte die Klägerin die mittlere Wohnung links, welche damals an D. vermietet war. Erst am 25. Mai 1994 kündigte die Beklagte das über die beanspruchte Wohnung damals beste- hende Mietverhältnis. Dieses wurde auf Ende März 1995 aufgelöst. Die Schlüssel der Wohnung wurden der Klägerin - erst nach Einleitung eines Be- fehlsverfahrens - Mitte Mai 1995 ausgehändigt. In diesem Zeitraum, nämlich zwischen Mitte Februar 1994 und Ende Mai 1995, konnte die Klägerin das ihr zustehende Wohnrecht nicht nutzen und musste sie für ihre anderweitig ge- mietete Wohnung einen Mietzins von 850 Franken pro Monat bezahlen.