44 Ansprüche mehr. Der Dienstbarkeitsvertrag ist nicht mehr Seinsgrund einer Obligation, sondern Titel des dinglichen Rechts, der dessen Inhalt und Um- fang bestimmt (Liver, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 737 ZGB). Den Akten ist zu entnehmen, dass A. am 15. Februar 1994 verstorben ist. Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 gelangte die Klägerin an die Beklagte und eröffnete ihr, sie werde aufgrund des ihr zustehenden Wohnund Wahlrechts entweder die oberste Wohnung oder die mittlere Wohnung links beziehen. Mit Brief vom 9. März 1994 beanspruchte die Klägerin die mittlere Wohnung links, welche damals an D. vermietet war.