Schadenersatz kann mit ihr nicht verlangt werden. Indes- sen kann die Schadenersatzklage mit ihr verbunden werden, soweit deren be- sonderen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 41 OR; Liver, a.a.O., N. 181 zu Art. 737 ZGB). Auch gegen den Eigentümer des belasteten Grundstückes ist derart vorzugehen, da dieser rechtlich gegenüber dem Dienstbarkeitsbe- rechtigten keine andere Stellung als jeder Dritte überhaupt einnimmt. Es be- steht zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Belasteten kein Schuldverhältnis; die Verpflichtungen des Eigentümers des belasteten