641 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung regelt den Herausgabeanspruch (rei vindicatio) und den Eigentumsfreiheitsanspruch (actio negatoria) des Eigentümers. Mit der der Negatorienklage entsprechenden Klage - in der Literatur actio con- fessoria genannt - schützt sich der Dienstbarkeitsberechtigte gegen jede Be- hinderung in der Ausübung seines Rechts. Sie geht auf Beseitigung des mit dem Dienstbarkeitsrecht nicht verträglichen Zustandes, gegebenenfalls auf Unterlassung der Störung. Es handelt sich also um eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage. Schadenersatz kann mit ihr nicht verlangt werden.