Das ZGB hingegen enthält keine besonderen Bestimmungen über den Rechtsschutz des Dienstbarkeitsberechtigten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass auf die Servitutsklage die Bestimmungen über das Eigentum anzuwenden sind, wel- cher Grundsatz wenigstens hinsichtlich der Entstehung der Dienstbarkeiten im Gesetz angesprochen ist (Art. 731 und Art. 746 Abs. 2 ZGB), aber, soweit die Analogie reicht, allgemein gilt (Liver, Zürcher Kommentar, Sachenrecht N. 74 f. Vorbemerkungen und N. 173 ff. zu Art. 737 ZGB mit weiteren Hin- weisen). Analoge Anwendung findet also in erster Linie Art. 641 Abs. 2 ZGB.