4. Die Dienstbarkeit bedarf ausser des Schutzes gegen Bestreitung ihres Bestandes auch des Schutzes gegen Anmassung eines Rechtes am bela- steten Grundstück, welches ihre Ausübung verunmöglichen oder beein- trächtigen würde, sowie gegen jede tatsächliche oder andere Behinderung ih- rer Ausübung. Im gemeinen Recht konnte mit der actio confessoria der Dienstbarkeitsanspruch in jeder Hinsicht geltend gemacht werden. Das ZGB hingegen enthält keine besonderen Bestimmungen über den Rechtsschutz des Dienstbarkeitsberechtigten.