Dasselbe muss auch gel- ten für Beweismittel, die in den Rechtsschriften nicht genannt sind, aber ein- gereicht werden, bevor die Frist gemäss Art. 98 ZPO angesetzt wird, sofern die dort umschriebene Grundvoraussetzung gegeben ist. Es steht demnach nichts entgegen, die am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten gegebenen Be- weismittel nicht zu berücksichtigen. 4. Die Dienstbarkeit bedarf ausser des Schutzes gegen Bestreitung ihres Bestandes auch des Schutzes gegen Anmassung eines Rechtes am bela- steten Grundstück, welches ihre Ausübung verunmöglichen oder beein- trächtigen würde, sowie gegen jede tatsächliche oder andere Behinderung ih- rer Ausübung.