ZPO Frist bis zum 15. März 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen. Die zur Edition verlangten und von der Beweisverfügung erfassten Akten, nämlich der amtlich beglaubigte Todesschein, der öffentlich beurkundete Personaldienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 und der Grundbuchauszug über Hauptbuchblatt Nr. 830 hat die Klägerin am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten gegeben. Die Akteneinlage erfolgte mithin nicht innert der mit der Beweisverfügung gesetzten Frist, aber innert der mit der Vorladung zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Erlaubt Art. 98 Abs. 1 Ziff.