- Nachträgliche Beweisanträge (Art. 98 ZPO). Neue Urkun- 7 den können im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten tatsächlichen Behauptungen auch schon vor Ansetzung der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO und bis zu deren Ablauf eingereicht werden (Erw. 1). - Zur Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage bei ungerechtfertigter Beeinträchtigung der Ausübung einer Dienstbarkeit (Art. 641 Abs. 2, Art. 737 ZG B; Art. 41 ff.