wenden; es kann sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in Erw. 4b verwiesen werden. Wie einleitend erwähnt hat B. im vorliegenden Verfahren ungefähr zu 4/5 obsiegt. Demzufolge trägt sie 1/5 der Verfahrenskosten und erhält vom Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren - das weniger Aufwand verursacht hat als das Beschwerdeverfahren - eine leicht reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.-. ZF 52/95 Urteil vom 11. September 1995