{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-7_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613c7ed107b0ca7030b1aa1cd8699847cf6b737e52331e2ca948eb8f57b0afc01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613c7ed107b0ca7030b1aa1cd8699847cf6b737e52331e2ca948eb8f57b0afc01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_7", "Checksum": "f90b483c5560815fbb5ab7cc08ae267a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:08", "Checksum": "772d1a6ceaa739bcf3884be113da21a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n44\nAnsprüche mehr. Der Dienstbarkeitsvertrag ist nicht mehr Seinsgrund\neiner Obligation, sondern Titel des dinglichen Rechts, der dessen Inhalt\nund Um- fang bestimmt (Liver, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 737 ZGB).\nDen Akten ist zu entnehmen, dass A. am 15. Februar 1994 verstorben\nist. Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 gelangte die Klägerin an die Beklagte und eröffnete ihr, sie werde aufgrund des ihr zustehenden Wohnund Wahlrechts entweder die oberste Wohnung oder die mittlere Wohnung\nlinks beziehen. Mit Brief vom 9. März 1994 beanspruchte die Klägerin die\nmittlere Wohnung links, welche damals an D. vermietet war. Erst am 25.\nMai 1994 kündigte die Beklagte das über die beanspruchte Wohnung\ndamals beste- hende Mietverhältnis. Dieses wurde auf Ende März 1995\naufgelöst. Die Schlüssel der Wohnung wurden der Klägerin - erst nach\nEinleitung eines Be- fehlsverfahrens - Mitte Mai 1995 ausgehändigt. In\ndiesem Zeitraum, nämlich\nzwischen Mitte Februar 1994 und Ende Mai 1995, konnte die Klägerin das\nihr zustehende Wohnrecht nicht nutzen und musste sie für ihre\nanderweitig ge- mietete Wohnung einen Mietzins von 850 Franken pro\nMonat bezahlen.\nVorliegend wurde eine suspensiv-bedingte Personaldienstbarkeit\nerrichtet. Mit Eintritt der Suspensivbedingung - dem Ableben von A.\nentstand das Wohnrecht und es wurde ausübbar. Ab diesem Zeitpunkt\nwäre die Klä- gerin befugt gewesen, in der Liegenschaft der Beklagten\nWohnung zu nehmen und es hätte ihr die Wohnung unbeschwert zur Verfügung stehen\nmüs- sen. Unwesentlich ist, dass die Klägerin von ihrem mit dem\nDienstbarkeits- vertrag eingeräumten Wahlrecht erst mit Schreiben vom\n9. März 1994 Ge- brauch machte. Die Klägerin konnte, was\nunbestritten ist, die gewählte Wohnung erst Mitte Mai 1995 beziehen.\nUnter den Parteien sind nun für den von der Klägerin geltend gemachten\nentgangenen Sachgenuss Fr. 15 000.- strittig. Entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz ist der Klägerin durchaus ein Schaden entstanden. Diese\nkonnte ihr Recht eine geraume Zeit nicht aus- üben und war darüber hinaus\ngezwungen, anderweitig eine Wohnung zu mie- ten und zu bezahlen. Die\nBeklagte einerseits nahm aus der Vermietung der Wohnung monatlich\nFr. 1000.- ein. Die Klägerin andererseits hatte monatlich Fr. 850.- an Mietzinsen zu bezahlen. Für die Zeit des bestehenden\nMiet- verhältnisses verlangt die Klägerin 1000 Franken pro Monat als\nentgangene Nutzung der Wohnung, was von Mitte Februar 1994 bis\nEnde März 1995 Fr. 13 500.- ergibt. Ob nun der geltend gemachte Betrag\ndem Surrogat der ei- gentlich geschuldeten Leistung, mithin dem Wert\ndes Wohnrechts, dem ent- gangenen Sachgenuss oder der Bereicherung\nder Beklagten entspricht, kann letztlich offengelassen werden, da der\nBetrag von insgesamt Fr. 13 500.- für den Zeitraum der entgangenen\nNutzung in jedem Fall begründet ist. Zusätz- lich werden Fr. 1500.- an\nSchadenersatz für die Monate April und Mai 1995 verlangt, da der\nKlägerin das Recht auch während dieser Zeit nicht zuge- standen\nwurde. Auch hier kann offengelassen werden, ob der Schaden darin\n\n45\nbesteht, dass die Klägerin für diese beiden Monate anderweitig\ninsgesamt Fr. 1700.- an Wohnungsmiete aufzuwenden hatte oder dass ihr\nder Wert der Dienstbarkeit entging, da der Anspruch im Umfange von\nFr. 1500.- ohne weiteres begründet ist. Auch sind vorliegend die\nweiteren von Art. 41 OR verlangten Voraussetzungen erfüllt. Gemäss\nArt. 737 Abs. 3 ZGB darf der mit einer Dienstbarkeit Belastete nichts\nvornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder\nerschwert. Die Klägerin konnte ihr Wohnrecht, wie ausgeführt, erst Mitte Mai 1995 antreten. Die Gründe hiefür\nliegen darin, dass die von der Klägerin gewählte 3 1 /2-Zimmer-Wohnung\nanderwei- tig vermietet war und der entsprechende Mietvertrag bei\nAusübung des Wohnrechts gar noch eine verlängerte\nMinimalkündigungsfrist von sechs Monaten vorsah. So konnte der\nMietvertrag erst auf Ende März 1995 aufge- löst werden. Aber auch nach\nAuszug der damaligen Mieterin aus der Woh- nung verwehrte die\nBeklagte der Klägerin den Zugang zu derselben. Die Schlüssel der\nWohnung wurden ihr erst Mitte Mai 1995 ausgehändigt. Die Ausübung\ndes Wohnrechts wurde mithin durch die Beklagte als Eigentümerin des belasteten Grundstückes in Verletzung von Art. 737 Abs. 3 ZGB\nver- unmöglicht, weshalb das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich\nzu qua- lifizieren ist. Zudem erfolgten die Vorkehrungen der Beklagten im\nWissen um die Belastung ihrer Liegenschaft mit einem suspensivbedingten Wohn- recht zugunsten der Klägerin und zum Zwecke, die\nNutzung der Wohnräum- lichkeiten durch die Klägerin zu vereiteln. Der\ngeschuldete Schadensbetrag ist ab 1. Oktober 1995 (mittlerer Verfall) zu\nverzinsen.\nZF 43/95 Urteil vom 5. September 1995\n\n8 - Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB). An der gemäss Art. 92\nZiff. 3 SchKG unpfändbaren Tonträgersammlung eines\nDiskjockeys ist die Retention ausgeschlossen.\n\n"}