{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-7_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613c7ed107b0ca7030b1aa1cd8699847cf6b737e52331e2ca948eb8f57b0afc01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613c7ed107b0ca7030b1aa1cd8699847cf6b737e52331e2ca948eb8f57b0afc01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_7", "Checksum": "f90b483c5560815fbb5ab7cc08ae267a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:08", "Checksum": "772d1a6ceaa739bcf3884be113da21a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 7\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwenden; es kann sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in Erw.\n4b verwiesen werden.\nWie einleitend erwähnt hat B. im vorliegenden Verfahren ungefähr\nzu 4/5 obsiegt. Demzufolge trägt sie 1/5 der Verfahrenskosten und erhält vom\nKanton Graubünden für das vorliegende Verfahren - das weniger Aufwand\nverursacht hat als das Beschwerdeverfahren - eine leicht reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.-.\nZF 52/95 Urteil vom 11. September 1995\n\n- Nachträgliche Beweisanträge (Art. 98 ZPO). Neue Urkun-\n7\nden können im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten tatsächlichen Behauptungen auch schon vor Ansetzung der Frist gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO und bis zu deren Ablauf eingereicht werden (Erw. 1).\n- Zur Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage bei ungerechtfertigter Beeinträchtigung der Ausübung einer Dienstbarkeit (Art. 641 Abs. 2, Art. 737 ZG B;\nArt. 41 ff. OR). Fall eines durch den Tod einer Person suspensiv bedingten Wohnrechts, das die Berechtigte zufolge Vermietung der Wohnung erst mit Verzögerung\nausüben konnte (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\n1. In der Beweisverfügung vom 3. Januar 1995 wurde die Klägerin\naufgefordert, bis zum 20. Januar 1995 verschiedene, von ihr zur Edition verlangte Akten einzulegen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung erst am 26.\nJanuar 1995 nach. Die Beklagte rügt nun dieses Verhalten und macht geltend,\ndiese Beweisstücke dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich ist\nzunächst diese prozessuale Frage zu prüfen.\nAm 6. März 1995 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung und\ngleichzeitig wurde gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Frist bis zum 15.\nMärz 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen. Die zur Edition verlangten und von der Beweisverfügung erfassten Akten, nämlich der amtlich\nbeglaubigte Todesschein, der öffentlich beurkundete Personaldienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 und der Grundbuchauszug über Hauptbuchblatt Nr. 830 hat die Klägerin am 26. Januar 1995 zu den Prozessakten\ngegeben. Die Akteneinlage erfolgte mithin nicht innert der mit der Beweisverfügung gesetzten Frist, aber innert der mit der Vorladung zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Erlaubt Art. 98 Abs. 1 Ziff.\n1 ZPO innert einer vom Gerichtspräsidenten festgelegten Frist die nachträgliche Entgegennahme von im Schriftenwechsel nicht erwähnter Beweismittel\n\n43\nzu den in den Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher\nArt, muss dies erst recht gelten für Beweismittel, die in den\nRechtsschriften ge- nannt sind und vor Ablauf der für die nachträglichen\nBeweisanträge im Sinne von Art. 98 ZPO gesetzten Frist eingereicht\nwerden. Dasselbe muss auch gel- ten für Beweismittel, die in den\nRechtsschriften nicht genannt sind, aber ein- gereicht werden, bevor die\nFrist gemäss Art. 98 ZPO angesetzt wird, sofern die dort umschriebene\nGrundvoraussetzung gegeben ist. Es steht demnach nichts entgegen, die\nam 26. Januar 1995 zu den Prozessakten gegebenen Be- weismittel nicht\nzu berücksichtigen.\n4. Die Dienstbarkeit bedarf ausser des Schutzes gegen Bestreitung ihres Bestandes auch des Schutzes gegen Anmassung eines Rechtes am\nbela- steten Grundstück, welches ihre Ausübung verunmöglichen oder\nbeein- trächtigen würde, sowie gegen jede tatsächliche oder andere\nBehinderung ih- rer Ausübung. Im gemeinen Recht konnte mit der actio\nconfessoria der Dienstbarkeitsanspruch in jeder Hinsicht geltend gemacht\nwerden. Das ZGB hingegen enthält keine besonderen Bestimmungen über\nden Rechtsschutz des Dienstbarkeitsberechtigten. Daraus ist der Schluss\nzu ziehen, dass auf die Servitutsklage die Bestimmungen über das\nEigentum anzuwenden sind, wel- cher Grundsatz wenigstens hinsichtlich\nder Entstehung der Dienstbarkeiten im Gesetz angesprochen ist (Art. 731\nund Art. 746 Abs. 2 ZGB), aber, soweit die Analogie reicht, allgemein gilt\n(Liver, Zürcher Kommentar, Sachenrecht\nN. 74 f. Vorbemerkungen und N. 173 ff. zu Art. 737 ZGB mit weiteren\nHin- weisen). Analoge Anwendung findet also in erster Linie Art. 641\nAbs. 2 ZGB. Diese Bestimmung regelt den Herausgabeanspruch (rei\nvindicatio) und den Eigentumsfreiheitsanspruch (actio negatoria) des\nEigentümers. Mit der der Negatorienklage entsprechenden Klage - in\nder Literatur actio con- fessoria genannt - schützt sich der\nDienstbarkeitsberechtigte gegen jede Be- hinderung in der Ausübung\nseines Rechts. Sie geht auf Beseitigung des mit dem Dienstbarkeitsrecht\nnicht verträglichen Zustandes, gegebenenfalls auf Unterlassung der\nStörung. Es handelt sich also um eine Unterlassungs- und\nBeseitigungsklage. Schadenersatz kann mit ihr nicht verlangt werden.\nIndes- sen kann die Schadenersatzklage mit ihr verbunden werden, soweit\nderen be- sonderen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 41 OR; Liver,\na.a.O., N. 181 zu Art. 737 ZGB). Auch gegen den Eigentümer des\nbelasteten Grundstückes ist derart vorzugehen, da dieser rechtlich\ngegenüber dem Dienstbarkeitsbe- rechtigten keine andere Stellung als\njeder Dritte überhaupt einnimmt. Es be- steht zwischen dem\nDienstbarkeitsberechtigten und dem Belasteten kein Schuldverhältnis;\ndie Verpflichtungen des Eigentümers des belasteten\n44\nGrundstückes ergeben sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit selbst.\nRechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag macht der Berechtigte nur\ngeltend, indem er gegenüber dem Eigentümer des belasteten\nGrundstücks den Anspruch auf Eintragung erhebt. Ist die Dienstbarkeit\nerrichtet, hat er keine vertraglichen\n\n"}