Aus den Erwägungen: 1. In der Beweisverfügung vom 3. Januar 1995 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 20. Januar 1995 verschiedene, von ihr zur Edition verlangte Akten einzulegen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung erst am 26. Januar 1995 nach. Die Beklagte rügt nun dieses Verhalten und macht geltend, diese Beweisstücke dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich ist zunächst diese prozessuale Frage zu prüfen. Am 6. März 1995 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung und gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Frist bis zum 15. März 1995 gesetzt, um neue Urkunden einzureichen.