Re- gelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die 45 entsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend Erw. 4a). Betreffend ausseramtli- che Entschädigung sind wie beim Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB anzu-