Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt demnach, dass ihr eine entsprechend reduzierte Entschädigung von Fr. 1000.- zusteht. Diese Entschädigung geht - da keine besonderen Umstände vorliegen - zu Lasten des Bezirksgerichtsausschusses. c) Für das in Art. 64 EGzZGB geregelte Berufungsverfahren vor Kantonsgericht findet sich bezüglich Kostentragung keine ausdrückliche Re- gelung, so dass aufgrund der identischen Interessenlage die 45 entsprechenden Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss analog anzuwenden sind (vgl. vorstehend Erw.