4a); wird die Vormundschaftsbehörde im Falle ih- res Unterliegens nicht entschädigungspflichtig, so darf sie umgekehrt im Falle ihres Obsiegens auch nicht entschädigungsberechtigt werden. Wollte man anders entscheiden, so würde dies im Falle eines hälftigen Obsiegens der Vormundschaftsbehörde dazu führen, dass die Gerichtskasse der betroffe- nen Person und letztere der Vormundschaftsbehörde jeweils eine halbe Ent- schädigung ausrichten müssten, dass also im Resultat die betroffene Person ihre ausseramtlichen Kosten selber tragen müsste, während die Vormund- schaftsbehörde zur Hälfte aus der Gerichtskasse entschädigt würde.