einzusehen sei, weshalb für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes gelten sollte. Diese Argumen- tation erweist sich jedoch darum als unzutreffend, weil bei ganzem oder teil- weisen Unterliegen der Vormundschaftsbehörde - abgesehen von den be- reits erwähnten Ausnahmen - die betroffene Person aus der Gerichtskasse entschädigt wird (vgl. Erw. 4a); wird die Vormundschaftsbehörde im Falle ih- res Unterliegens nicht entschädigungspflichtig, so darf sie umgekehrt im Falle ihres Obsiegens auch nicht entschädigungsberechtigt werden.