4a) - zusprechen kann. Wird der Entscheid der Vormundschaftsbehörde ganz oder teilweise geschützt, so findet sich im EGzZGB keine Bestimmung, welche es erlauben würde, der Vormundschaftsbehörde eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Man könnte nun versucht sein zu argumentieren, dass es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers handle, zumal sich aus Art. 46 Abs. 1 EGzZGB der Grundsatz ergebe, dass eine die Vormundschaftsbehörde in Anspruch nehmende Person die von ihr verursachten Kosten grundsätzlich selber zu tragen habe, dass diese Bestim- mung nach ihrem Wortlaut zwar nur Bezug auf das Verfahren vor der Vor- mundschaftsbehörde nehme, dass es indessen nicht