44 des Bezirksgerichtsausschusses Kosten in der Höhe von Fr. 2870.- je Hälfte. zur b) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten sieht Art. 58 Abs. 3 in Ver- bindung mit Abs. 4 EGzZGB vor, dass der Bezirksgerichtsausschuss jener Person, welche sich erfolgreich gegen einen Entscheid der Vormundschafts- behörde zur Wehr setzt, eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse - oder ausnahmsweise zu Lasten der Vormundschaftsbehörde (vgl. vorstehend Erw. 4a) - zusprechen kann.