58 Abs. 4 EGzZGB). Letzteres ist beispielsweise dann zulässig, wenn die Vormundschaftsbehörde grobfahrlässig fehlerhaft handelt oder wenn sie 43 sich beharrlich einer bekannten Praxis der übergeord- neten Instanz(en) widersetzt. Da vorliegend keine der letzterwähnten Ausnahmebestimmungen Anwendung findet, tragen B. und die Gerichtskasse