Die Kosten vor Bezirksgerichtsausschuss gehen je nach Verfahrensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Gerichtskasse (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Zu diesem Grundsatz statuiert das Gesetz zwei Aus- nahmen: zum einen können bedürftigen Personen die Kosten ganz oder teil- weise erlassen werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB); zum anderen kann der Be- zirksgerichtsausschuss die Kosten ausnahmsweise der Vormundschafts- behörde überbinden (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB).