Die von der Vormundschaftsbehörde erhobene Entschädigung und Gebühr erweist sich nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 3666.- als gerechtfertigt. 4. Vor Bezirksgerichtsausschuss obsiegte B. grösstenteils in finanzieller Hinsicht und unterlag betreffend die angefochtene Dechargeerklärung; sie ist mit ihren Begehren mithin ungefähr zu Hälfte durchgedrun- gen. Im vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht obsiegte sie zu 4/s. Es bleibt zu prüfen, wie die amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu vertei- len sind. a) Die Kosten vor Bezirksgerichtsausschuss gehen je nach Verfahrensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Gerichtskasse (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB).