von höchstens Fr. 4000.- erheben (Art. 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 2 VoGEvO). Da davon auszugehen ist, dass B. sämtliche bis zum 18. Mai 1994 angefallenen Entschädigungs- und Gebührenforderungen der Vormundschaftsbehörde beglichen hat (vgl. Erw. 3d), ist die vorerwähnte Entschädigung noch pro rata temporis vom 18. Mai 1994 bis zum 20. Oktober 1994 (angefochtene Verfü- gung betreffend Genehmigung Schlussbericht, Decharge und Vergleich) - also für 5 Monate - zu leisten und beträgt mithin Fr. 1666.-. dd) Die von der Vormundschaftsbehörde erhobene Entschädigung und Gebühr erweist sich nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 3666.- als gerechtfertigt.