Wie vor- stehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der erwähn- ten Verfügungen vom 18. Mai 1994 erhobenen Entschädigungen und Ge- bühren von insgesamt Fr. 69 388.- sämtliche bis zu diesem Datum aufgelau- fenen Aufwendungen abdecken; da der Vergleich betreffend das Honorar des ehemaligen Beirates vor diesem Datum abgeschlossen wurde, kann die Vormundschaftsbehörde diesbezüglich keine weiteren Auslagen in Rech- nung stellen. cc) Die Vormundschaftsbehörde kann - neben den aufwandsorien- tierten Gebühren und Barauslagen - für die Tätigkeit des Beirates und für ihre eigene Tätigkeit eine vom Einkommen, Liegenschaftsertrag und Kapi- talvermögen abhängige Entschädigung