42 bühr von Fr. 2000.- jede weitere Rechnungsstellung in diesem Zusammen- hang aus (Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Zum anderen wurde betreffend das Ho- norar des ehemaligen Beirates am 15./29. März 1995 - also vor den am 18. Mai 1994 ergangenen Verfügungen - ein Vergleich abgeschlossen. Wie vor- stehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der erwähn- ten Verfügungen vom 18. Mai 1994 erhobenen Entschädigungen und Ge- bühren von insgesamt Fr. 69 388.- sämtliche bis zu diesem Datum aufgelau- fenen Aufwendungen abdecken;