Es bleibt zu prüfen, welche Entschädigungen und Gebühren der Vormundschaftsbehörde vorliegend zustehen. Ausgangspunkt bilden die zwei Verfügungen vom 18. Mai 1994 (Einstellung Entmündigungsverfahren und Aufhebung Beiratschaft), in welchen die Vormundschaftsbehörde Gebühren und Barauslagen in der stattlichen Höhe von insgesamt Fr. 69 388.- erhoben hat. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden.