H. als externer Rechtsberater beigezogen; er hat lediglich rechtliche Abklärungen getroffen, welche die Behörde von Amtes wegen treffen musste und für welche sie somit eine Gebühr von ma- ximal Fr. 2000.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 26 VoGEvO), allenfalls ein Stundenhonorar von Fr. 30.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 23 lit. a VoGEvO) oder ein Taggeld von Fr. 200.- (Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 VoGEvO und Art. 9 Abs. 1 lit. a Kostentarif im Zivilverfahren) verrechnen durfte. d) Es bleibt zu prüfen, welche Entschädigungen und Gebühren der Vormundschaftsbehörde vorliegend zustehen.