40 stehen, d. h. die Behörde darf nur diejenigen Gebühren erheben, welche sie auch erheben dürfte, wenn sie die entsprechenden rechtlichen Abklärungen selber vornehmen würde. Etwas anderes gilt natürlich für Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Behörde aufgrund fehlender Fachkompetenz nicht treffen kann (z. B. Klärung medizinischer, technischer oder komplexer finanzieller Fragen). Diesfalls ist der Beizug eines entsprechenden Sachver- ständigen geboten, und die entsprechenden finanziellen Aufwendungen sind von der betreuten Person zu tragen (Barauslagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VoGEvO). Vorliegend wurde Dr. iur. H. als externer Rechtsberater beigezogen;