Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei der Vormundschaftsbehörde - anders als beim Vormund - um eine Behörde handelt. Für Behörden gilt der Grundsatz, dass sie das Recht von Amtes wegen anwenden (und natürlich auch kennen). Wie sich eine Behörde intern organisiert, ist weitgehend in ihr Belieben gestellt. Wenn sie für die 39 Beantwortung von Rechtsfragen externe Hilfe beizieht, so ist dies in bestimmten Grenzen durchaus zulässig. Demjenigen, welcher die Behörde beansprucht, dürfen daraus indessen keine zusätzlichen Kosten ent-