29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde einen Treuhänder oder einen Rechtsanwalt beiziehen darf und dass letztere (auf Kosten der betreuten Per- son [vgl. Art. 30 Abs. 3 VoGEvO]) zum Tarif des entsprechenden Berufsver- bandes entschädigt werden. Für die Vormundschaftsbehörde fehlt eine ent- sprechende Regelung. Dabei handelt es sich offenbar nicht um ein Versehen, sondern um ein bewusstes Schweigen des Gesetzes. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei der Vormundschaftsbehörde - anders als beim Vormund - um eine Behörde handelt.