Nach dem Gesagten steht fest, dass B. sich nicht durch vertragli- che Vereinbarung verpflichten konnte, einen von der Vormundschafts- behörde beigezogenen Berater zu entschädigen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen Rechtsanwalt als Bera- ter beiziehen und ob sie dessen Kosten auf die von ihr betreute Person über- wälzen durfte. Art. 29 VoGEvO sieht vor, dass der Vormund mit vorgängiger Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde einen Treuhänder oder einen Rechtsanwalt beiziehen darf und dass letztere (auf Kosten der betreuten Per- son [vgl. Art. 30 Abs. 3 VoGEvO]) zum Tarif des entsprechenden Berufsver- bandes entschädigt werden.